| UVV bei der Feuerwehr |
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Ausbildungsthema:
UVV in der Feuerwehr
Allgemeines
1.1 Geltungsbereich Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Feuerwehren bei Ausbildung, Übung und Einsatz sowie für Feuerwehreinrichtungen und Geräte. 1.2 Persönliche Anforderungen Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Für Feuerwehranwärter und Angehörige der Jugendfeuerwehren gelten im Einsatz besondere Vorschriften.
1.3 Ausrüstung und Gerät
Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge und Gebäude müssen den Bestimmungen
dieser UVV und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechend beschaffen sein und benutzt werden.
Als allgemein anerkannte regeln der Technik gelten z. B. die DIN- Normen. 1.4 Belehrung Die Feuerwehrangehörigen sind über die UVV mindestens einmal im Jahr zu belehren. 2 Persönliche Schutzausrüstung Zum Schutz vor Gefahren im Feuerwehrdienst müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf die Gefahren im Einsatzbereich abgestimmt sind. Die persönliche Schutzausrüstung für jeden Feuerwehrangehörigen besteht mindestens aus: Feuerwehrschutzanzug Feuerwehrhelm mit Nackenschutz Feuerwehrschutzhandschuhe Feuerwehrschutzschuhwerk Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein,die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind. Persönliche Schutzausrüstungen sind insbesondere: Feuerwehrsicherheitsgurt Sonderschutzkleidung (Chemikalien-, Hitze-, Kontaminationsanzug) Atemschutzgerät Augen-, Gesichtsschutz Gehörschutz Fangleine mit Tragebeutel Warnweste Auftriebsmittel wie Rettungskragen und Schwimmwesten Tauchausrüstung 3 Verhalten im Feuerwehrdienst 3.1 Tragen der persönlichen Schutzausrüstung Die Pflicht zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung ergibt sich aus der UVV. 3.2 Besondere Gefahren Sind im Einsatzbereich Objekte vorhanden, bei denen besondere Gefahren durch Elektrizität,radioaktive Stoffe oder schädliche Strahlungen sowie durch explosionsfähige, leicht brennbare oder gesundheitsschädliche Stoffe zu erwarten sind, müssen die Einsatzkräfte hiergegen zusätzlich geschützt werden. Die speziellen persönlichen Schutzausrüstungen sind je nach der Einsatzsituation zu bestimmen. 3.3 Einsatz mit Atemschutz Können Feuerwehrangehörige durch Sauerstoffmangel oder durch Einatmen gesundheitsschädlicher Stoffe gefährdet werden, müssen je nach der möglichen Gefährdung geeignete Atemschutzgeräte getragen werden. Beim Einsatz mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutzgeräten ist dafür zu sorgen, daß eine Verbindung zwischen Atemschutzgeräteträger und Feuerwehrangehörigen, die sich nicht im gefährdeten Bereich aufhalten, sichergestellt ist. Je nach Situation am Einsatzort muß ein Rettungstrupp mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutzgeräten zum sofortigen Einsatz bereit stehen. 3.4 Einsturz- und Absturzgefahren Bei Objekten, deren Standsicherheit zweifelhaft ist, müssen Sicherheitsmaßnahmen gegen Einsturz getroffen werden, soweit dies zum Schutz der Feuerwehrangehörigen erforderlich ist. Decken und Dächer, die für ein Begehen aus konstruktiven Gründen oder durch Brand und sonstige Einwirkungen nicht ausreichend tragfähig sind, sowie sonstige Stellen mit Absturzgefahr, dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen sind. 3.5 Straßenverkehr Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen durch Warn- oder Absperrmaßnahmen geschützt werden Tragen einer Warnkleidung Beleuchtung bei Dunkelheit Absperren der Einsatzstelle |



