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UVV bei der Feuerwehr PDF Drucken E-Mail
Ausbildungsthema: UVV in der Feuerwehr

Allgemeines

1.1  Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Feuerwehren bei Ausbildung, Übung und Einsatz sowie für Feuerwehreinrichtungen und Geräte.

1.2  Persönliche Anforderungen
Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden.
Für Feuerwehranwärter und Angehörige der Jugendfeuerwehren gelten im Einsatz besondere Vorschriften.
1.3  Ausrüstung und Gerät
Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge  und Gebäude müssen den Bestimmungen dieser UVV und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend  beschaffen sein und benutzt werden.
Als allgemein anerkannte regeln der Technik gelten z. B. die DIN- Normen.

1.4  Belehrung
Die Feuerwehrangehörigen sind über die UVV mindestens einmal im Jahr zu belehren.

2  Persönliche Schutzausrüstung
Zum Schutz vor Gefahren im Feuerwehrdienst müssen geeignete persönliche
Schutzausrüstungen vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf die Gefahren im
Einsatzbereich abgestimmt sind.
Die persönliche Schutzausrüstung für jeden Feuerwehrangehörigen besteht mindestens aus:

  Feuerwehrschutzanzug
  Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
  Feuerwehrschutzhandschuhe
  Feuerwehrschutzschuhwerk
 
Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein,die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind.
 
Persönliche Schutzausrüstungen sind insbesondere:

  Feuerwehrsicherheitsgurt
  Sonderschutzkleidung (Chemikalien-, Hitze-, Kontaminationsanzug)
  Atemschutzgerät
  Augen-, Gesichtsschutz
  Gehörschutz
  Fangleine mit Tragebeutel
  Warnweste
  Auftriebsmittel wie Rettungskragen und Schwimmwesten
  Tauchausrüstung

3  Verhalten im Feuerwehrdienst

3.1  Tragen der persönlichen Schutzausrüstung
Die Pflicht zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung ergibt sich aus der UVV.

3.2  Besondere Gefahren
Sind im Einsatzbereich Objekte vorhanden, bei denen besondere Gefahren durch Elektrizität,radioaktive Stoffe oder schädliche Strahlungen sowie durch explosionsfähige, leicht brennbare oder gesundheitsschädliche Stoffe zu erwarten sind, müssen die Einsatzkräfte hiergegen zusätzlich geschützt werden.
Die speziellen persönlichen Schutzausrüstungen sind je nach der Einsatzsituation zu
bestimmen.

3.3  Einsatz mit Atemschutz
Können Feuerwehrangehörige durch Sauerstoffmangel oder durch Einatmen
gesundheitsschädlicher Stoffe gefährdet werden, müssen je nach der möglichen Gefährdung geeignete Atemschutzgeräte getragen werden.
Beim Einsatz mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutzgeräten ist dafür zu sorgen, daß eine Verbindung zwischen Atemschutzgeräteträger und
Feuerwehrangehörigen, die sich nicht im gefährdeten Bereich aufhalten, sichergestellt ist.
Je nach Situation am Einsatzort muß ein Rettungstrupp mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutzgeräten zum sofortigen Einsatz bereit stehen.

3.4  Einsturz- und Absturzgefahren
Bei Objekten, deren Standsicherheit zweifelhaft ist, müssen Sicherheitsmaßnahmen gegen Einsturz getroffen werden, soweit dies zum Schutz der Feuerwehrangehörigen erforderlich ist.
Decken und Dächer, die für ein Begehen aus konstruktiven Gründen oder durch Brand und sonstige Einwirkungen nicht ausreichend tragfähig sind, sowie sonstige Stellen mit Absturzgefahr, dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen sind.

3.5  Straßenverkehr
Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen durch Warn- oder Absperrmaßnahmen geschützt werden

  Tragen einer Warnkleidung
  Beleuchtung bei Dunkelheit
  Absperren der Einsatzstelle